3. SprengV

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Vom 23.6.1978

Zuletzt geändert am 25.7.2013

§ 6

Berlin-Klausel

1Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoffgesetzes auch im Land Berlin. 2Die Vorschriften dieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwenden, soweit sie mit Rechtsvorschriften der alliierten Behörden unvereinbar sind.