24. BImSchV

Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung

Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung

Vom 4.2.1997

Zuletzt geändert am 23.9.1997

Anlage

(zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 3 und 4) Berechnung der erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maße

Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in Dezibel (dB) wird nach folgenden Gleichungen berechnet:

1.für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeile 1:
Gleichung (1):
 R'(tief)w,res = L(tief)r,N + 10 x lgS(tief)g- D + E
--------
A
2.für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeilen 2 bis 5:
Gleichung (2):
 R'(tief)w,res = L(tief)r,T + 10 x lgS(tief)g- D + E
--------
A
Es bedeuten:
R'(tief)w,reserforderliches bewertetes Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in dB
L(tief)r,NBeurteilungspegel für die Nacht in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)
L(tief)r,TBeurteilungspegel für den Tag in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)
S(tief)gvom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in qm (Summe aller Teilflächen)
Aäquivalente Absorptionsfläche des Raumes in qm (A = 0,8 x Gesamtgrundfläche)
DKorrektursummand nach Tabelle 1 in dB (zur Berücksichtigung der Raumnutzung)
EKorrektursummand nach Tabelle 2 in dB (der sich aus dem Spektrum des Außengeräusches und der Frequenzabhängigkeit der Schalldämm-Maße von Fenstern ergibt)

Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß eines einzelnen zu verbessernden Bauteils wird berechnet nach folgender Gleichung (3):
   1
R'(tief)w,x = 10 x lg (--- (S(tief)g x 10(hoch)-0,1 R'(tief)w,res -
 S(tief)x
 - S(tief)1 x 10(hoch)-0,1R(tief)w,1 -...
 - S(tief)n x 10(hoch)-0,1 R(tief)w,n))
 
R(tief)w,xerforderliches bewertetes Schalldämm-Maß des zu verbessernden Umfassungsbauteils (Teilfläche S(tief)x) in dB
R(tief)w,1 bis R(tief)w,nvorhandene bewertete Schalldämm-Maße der übrigen Umfassungsbauteile in dB
S(tief)gvom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in qm (Summe aller Teilflächen)
S(tief)xGröße der betrachteten Teilfläche in qm
S(tief)1 bis S(tief)nGrößen der übrigen Teilflächen in qm

Das bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche S(tief)g, die sich aus den Teilflächen S(tief)1, S(tief)2, ..., S(tief)n mit den bewerteten Schalldämm-Maßen R(tief)w,1, R(tief)w,2, ..., R(tief)w,n zusammensetzt, berechnet sich nach folgender Gleichung (4):
              1
R(tief)w,res = - 10 x lg (--- (S(tief)1 x 10(hoch)-0,1 R(tief)w,1 +
S(tief)g
+ S(tief)2 x 10(hoch)-0,1R(tief)w,2 + ...
+ S(tief)n x 10(hoch)-0,1 R(tief)w,n))

Die bewerteten Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile (Teilflächen) müssen so verbessert werden, daß das nach Gleichung (4) berechnete bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche R(tief)w,res mindestens gleich dem erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maß nach Gleichung (1) oder (2) ist.
Tabelle 1
Korrektursummand D in dB
zur Berücksichtigung der Raumnutzung
 RaumnutzungD in dB
 12
1Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden27
2Wohnräume37
3Behandlungs- und Untersuchungsräume in Arztpraxen, Operationsräume, wissenschaftliche Arbeitsräume, Leseräume in Bibliotheken, Unterrichtsräume37
4Konferenz- und Vortragsräume, Büroräume, allgemeine Laborräume42
5Großraumbüros, Schalterräume, Druckerräume von DV-Anlagen, soweit dort ständige Arbeitsplätze vorhanden sind47
6Sonstige Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sindentsprechend der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzung festzusetzen

Tabelle 2
Korrektursummand E in dB
für bestimmte Verkehrswege
 VerkehrswegeE in dB
 12
1Straßen im Außerortsbereich3
2Innerstädtische Straßen6
3Schienenwege von Eisenbahnen allgemein0
4Schienenwege von Eisenbahnen, bei denen im Beurteilungszeitraum mehr als 60% der Züge klotzgebremste Güterzüge sind, sowie Verkehrswege der Magnetschwebebahnen2
5Schienenwege von Eisenbahnen, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden4
6Schienenwege von Straßenbahnen nach § 4 PBefG3