Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Vom
18.1.2022
§ 33
Sonstige Pflichten
Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt.