2. WindSeeV

Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 18.1.2022

§ 33

Sonstige Pflichten

Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt.