2. WindSeeV

Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 18.1.2022

Teil 2
Feststellung der Eignung
Kapitel 1
Eignungsfeststellung

§ 3

Feststellung der Eignung

Die im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezember 2020 festgelegten Flächen N-3.5, N-3.6 und N-7.2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.