2. WindSeeV

Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 18.1.2022

Unterabschnitt 6
Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 29

Grundsatz

Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.