Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Vom
18.1.2022
§ 11
Anlagenkühlung
Zur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühlsystem eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.