(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Ausländerzentralregister.
(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.
(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 11 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.
Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung über das Verbindungsnetz des Bundes und die daran angeschlossenen Netze von Bund und Ländern.
(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
(4) 1 Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. 2 Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(5) 1 Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2 In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
1. | Familienname | 0101 bis 0102, |
2. | Vornamen | 0301, 0302, |
3. | derzeitige Anschrift | 1201 bis 1212. |
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen hat.
(1) 1 Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Rentenversicherung Daten
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
1. | Familienname | 0101 bis 0106, |
2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, |
3. | Vornamen | 0301 bis 0303, |
4. | Doktorgrad | 0401, |
5. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, |
6. | Geschlecht | 0701, |
7. | derzeitige Anschrift | 1200 bis 1212, |
8. | bei Änderung der Anschrift die letzte frühere Anschrift | 1200 bis 1212, 1213a, |
9. | Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft | 1402, |
10. | Sterbedatum | 1901. |
(2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).
(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
1. | Ehegatte – Familienname | 1501 bis 1502, |
2. | Ehegatte – Vornamen | 1503, |
3. | Ehegatte – Geburtsdatum | 1505, |
4. | Ehegatte – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung | 1200 bis 1212, |
5. | Lebenspartner – Familienname | 1517 bis 1518, |
6. | Lebenspartner – Vornamen | 1519, |
7. | Lebenspartner – Geburtsdatum | 1521, |
8. | Lebenspartner – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung | 1200 bis 1212. |