§ 1

Allgemeines

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Ausländerzentralregister.

(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.

(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 11 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.

§ 2

Verfahren der Datenübermittlung

Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung über das Verbindungsnetz des Bundes und die daran angeschlossenen Netze von Bund und Ländern.

§ 3

Standards der Datenübermittlung

(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.

(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.

(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.

(4) 1 Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. 2 Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.

(5) 1 Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2 In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.

§ 4

Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen0301, 0302,
3.derzeitige Anschrift1201 bis 1212.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen hat.

§ 5

(wegefallen)

§ 6

Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung

(1) 1 Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Rentenversicherung Daten

1. zur Prüfung möglicher Leistungsansprüche,
2. zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen,
3. zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder
4. zur Aktualisierung der bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten.
2 Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt (Rentenversicherungsmitteilung):

Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
 1.Familienname0101 bis 0106,
 2.frühere Namen0201 bis 0204,
 3.Vornamen0301 bis 0303,
 4.Doktorgrad0401,
 5.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
 6.Geschlecht0701,
 7.derzeitige Anschrift1200 bis 1212,
 8.bei Änderung der Anschrift
die letzte frühere Anschrift
1200 bis 1212,
1213a,
 9.Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft1402,
10.Sterbedatum1901.

(2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).

(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:

Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Ehegatte – Familienname1501 bis 1502,
2.Ehegatte – Vornamen1503,
3.Ehegatte – Geburtsdatum1505,
4.Ehegatte – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung1200 bis 1212,
5.Lebenspartner – Familienname1517 bis 1518,
6.Lebenspartner – Vornamen1519,
7.Lebenspartner – Geburtsdatum1521,
8.Lebenspartner – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung1200 bis 1212.

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