13. BImSchV

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 6.7.2021

Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6

§ 64

Emissionsgrenzwerte

(1) 1Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) SPLIT UMBAU : [Text: Gesamtstaub:][Element: ][Text: 5 mg/m³,]
b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von
aa) SPLIT UMBAU : [Text: Erdgas:][Element: ][Text: 50 mg/m³,]
bb) SPLIT UMBAU : [Text: sonstigen gasförmigen][Element:
][Text: Brennstoffen:][Element: ][Text: 80 mg/m³,]
c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) 50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von
aaa) SPLIT UMBAU : [Text: Erdgas:][Element: ][Text: 100 mg/m³,]
bbb) SPLIT UMBAU : [Text: sonstigen gasförmigen][Element:
][Text: Brennstoffen:][Element: ][Text: 200 mg/m³]
bb) SPLIT UMBAU : [Text: mehr als 300 MW:][Element: ][Text: 100 mg/m³,]
d) SPLIT UMBAU : [Text: Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,][Element:
][Text: angegeben als Schwefeldioxid:][Element: ][Text: 35 mg/m³,]
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen zum Reformieren von Erdgas mit einer Feuerungswärmeleistung von

1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.