Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom
6.7.2021
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
§ 60
Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen an Gesamtstaub nicht erforderlich.