Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom
6.7.2021
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
§ 54
Kontinuierliche Messungen
Bei Anwendung von § 53 bleiben die Anforderungen zur Messung und Überwachung an der jeweiligen Einzelquelle nach § 17 sowie die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft unberührt.