Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
§ 48
Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)
SPLIT UMBAU : [Text: Ammoniak, sofern zur Minderung][Element:
][Text: der Emissionen von Stickstoffoxiden][Element:
][Text: ein Verfahren der selektiven][Element:
][Text: katalytischen oder nichtkatalytischen][Element:
][Text: Reduktion eingesetzt wird:][Element: ][Text: 10 mg/m³,]
b)
SPLIT UMBAU : [Text: Kohlenmonoxid:][Element: ][Text: 80 mg/m³,]
2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.