13. BImSchV

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 6.7.2021

Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4

§ 48

Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen

Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) SPLIT UMBAU : [Text: Ammoniak, sofern zur Minderung][Element:
][Text: der Emissionen von Stickstoffoxiden][Element:
][Text: ein Verfahren der selektiven][Element:
][Text: katalytischen oder nichtkatalytischen][Element:
][Text: Reduktion eingesetzt wird:][Element: ][Text: 10 mg/m³,]
b) SPLIT UMBAU : [Text: Kohlenmonoxid:][Element: ][Text: 80 mg/m³,]
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.