13. BImSchV

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 6.7.2021

Abschnitt 4
Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4

§ 46

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Feuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen.