§ 3
Bezugssauerstoffgehalt
Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
1. 3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,
2. 6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,
3. 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
4. 5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.