13. BImSchV

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 6.7.2021 (BGBl. I S. 2514)

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
§ 1Anwendungsbereich
Unterabschnitt 2
Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
§ 5Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen
Unterabschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung
§ 13Brennstoffkontrolle
Unterabschnitt 4
Zulassung von Ausnahmen und weitergehende Anforderungen
§ 23Zulassung von Ausnahmen
Abschnitt 2
Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
§ 25Anwendungsbereich
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
§ 27Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2
§ 36Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2
§ 39Übergangsregelungen
Abschnitt 3
Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
§ 40Anwendungsbereich
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
§ 42Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
§ 45Übergangsregelungen
Abschnitt 4
Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
§ 46Anwendungsbereich
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
§ 54Kontinuierliche Messungen
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4
§ 56Übergangsregelungen
Abschnitt 5
Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5
§ 57Anwendungsbereich
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
§ 59Emissionsgrenzwerte
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
§ 60Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5
§ 61Übergangsregelungen
Abschnitt 6
Vorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
§ 62Anwendungsbereich
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
§ 64Emissionsgrenzwerte
Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
§ 65Übergangsregelungen

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das Trägergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen, angegeben als Volumenstrom in der Einheit Kubikmeter je Stunde (m³/h) und bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur 273,15 Kelvin (K), Druck 101,3 Kilopascal (kPa)) nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf.

(2) „Abgasreinigungseinrichtung“ im Sinne dieser Verordnung ist eine der Feuerung nachgeschaltete Einrichtung zur Verminderung von Luftverunreinigungen einschließlich Einrichtungen zur selektiven nichtkatalytischen Reduktion und zur selektiven katalytischen Oxidation.

(3) „Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Verordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berechnende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den der jeweilige Emissionsgrenzwert nach Anlage 5 zu beziehen ist.

(4) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind

1. die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, soweit sie zur Nutzung ihres Energieinhalts verwendet werden, und
2. nachstehende Abfälle, wenn die erzeugte Wärme genutzt wird:
a) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft,
b) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie,
c) natürliche, nicht gefährliche Hölzer aus der Landschaftspflege, wenn sie aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit mit den Hölzern aus der Forstwirtschaft vergleichbar sind,
d) faserige pflanzliche Abfälle und Ablaugen aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden,
e) Korkabfälle,
f) Holzabfälle; hiervon ausgenommen sind Holzabfälle, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen.

(5) „Brennstoffbezogener Nettowirkungsgrad“ im Sinne dieser Verordnung ist das Verhältnis der Summe von elektrischer oder mechanischer Nettoleistung und von der nutzbaren Nettowärmeleistung zur Feuerungswärmeleistung.

(6) „Brennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestandteile; hiervon ausgenommen sind brennbare Stoffe, soweit sie dem Anwendungsbereich der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen unterliegen.

(7) „Dieselkraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung ist Kraftstoff, der die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen erfüllt.

(8) „Dieselmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine nach dem Dieselprinzip arbeitende Verbrennungsmotoranlage mit Selbstzündung des Kraftstoffs.

(9) „Elektrischer Nettowirkungsgrad“ im Sinne dieser Verordnung ist das Verhältnis der netto bereitstellbaren elektrischen Leistung zur Feuerungswärmeleistung.

(10) „Emissionen“ im Sinne dieser Verordnung sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, angegeben als Massenkonzentrationen in der Einheit Milligramm je Kubikmeter Abgas (mg/m³) oder Nanogramm je Kubikmeter Abgas (ng/m³) oder als Massenstrom in der Einheit Megagramm pro Jahr (Mg/a); Staubemissionen können als Rußzahl angegeben werden.

(11) „Emissionsgrenzwert“ im Sinne dieser Verordnung ist die Emission einer Anlage, die zulässigerweise in die Luft abgeleitet werden darf, angegeben als Massenkonzentration und bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt, im Fall von Staubemission auch angegeben als zulässige Rußzahl.

(12) „Entschwefelungsgrad der Rauchgasentschwefelungseinrichtung“ im Sinne dieser Verordnung ist das Verhältnis der Menge an Schwefeloxiden, die von der Rauchgasentschwefelungseinrichtung abgeschieden worden ist, zu der Menge an Schwefeloxiden, die der Rauchgasentschwefelungseinrichtung mit dem Abgas zugeführt worden ist.

(13) „Erdgas“ im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1. natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-Prozent an Inertgasen und sonstigen Bestandteilen, das den Anforderungen des DVGW-Arbeitsblatts G 260 (DVGW: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.), Ausgabe März 2013, für Gase der zweiten Gasfamilie entspricht, sowie
2. Klär-, Bio- und Grubengase nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 262, Ausgabe September 2011, die die Bedingungen des DVGW-Arbeitsblatts G 260 als Austauschgas oder als Zusatzgas zur Konditionierung erfüllen und insoweit die Grundgase der zweiten Gasfamilie in der öffentlichen Gasversorgung ersetzen oder ergänzen.

(14) „Feuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der erzeugten Wärme oxidiert wird.

(15) „Feuerungswärmeleistung“ im Sinne dieser Verordnung ist der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt der Brennstoffe, der einer Anlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird, angegeben in Megawatt.

(16) „Gasturbinenanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Feuerungsanlage mit einer rotierenden Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und im Wesentlichen aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht.

(17) „Gasturbine mit Zusatzfeuerung“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Gasturbine, deren Abgase einer nachgeschalteten Feuerung mit eigener Brennstoffzufuhr als Verbrennungsluft zugeführt werden.

(18) „Gasmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine arbeitende Verbrennungsmotoranlage

1. mit Fremdzündung des Kraftstoffs oder
2. im Fall von Zweistoffmotoren mit Selbstzündung des Kraftstoffs.

(19) „Großfeuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Feuerungsanlage, die keine Gasturbinenanlage oder Verbrennungsmotoranlage ist.

(20) „Leichtes Heizöl“ im Sinne dieser Verordnung ist Heizöl nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe September 2020, oder Heizöl nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017.

(20a) „Magerbetrieb“ im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Motor im Dauerbetrieb mit hohem Luftüberschuss gefahren wird.

(21) „Mechanischer Nettowirkungsgrad“ im Sinne dieser Verordnung ist das Verhältnis der netto bereitstellbaren mechanischen Leistung zur Feuerungswärmeleistung.

(22) „Mehrstofffeuerung“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann.

(23) „Mischfeuerung“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden kann.

(24) „Netzstabilitätsanlage“ ist eine Anlage zur Stromerzeugung, die nicht am Strommarkt teilnimmt und deren Einsatz als besonderes netztechnisches Betriebsmittel nach § 11 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, sich auf einen Notbetrieb zur Wiederherstellung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems bei einem tatsächlichen örtlichen Ausfall eines oder mehrerer Betriebsmittel im Übertragungsnetz beschränkt.

(24a) „Periodische Messung“ ist die Ermittlung einer Messgröße (einer bestimmten, quantitativ zu messenden Größe) in festgelegten Zeitabständen.

(25) „Rauchgasentschwefelungseinrichtung“ ist eine aus einer Abgasreinigungseinrichtung oder aus einer Kombination von Abgasreinigungseinrichtungen bestehende Einrichtung zur Senkung der Schwefeloxid-Emissionen einer Feuerungsanlage.

(26) „Schornstein“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Konstruktion, die einen oder mehrere Züge aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden.

(27) „Schwefelabscheidegrad“ im Sinne dieser Verordnung ist das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Brennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird, angegeben als Prozentsatz.

(28) „Verbrennungsmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Feuerungsanlage in Form einer Dieselmotoranlage oder einer Gasmotoranlage.

§ 3

Bezugssauerstoffgehalt

Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von

1. 3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,
2. 6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,
3. 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
4. 5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.

§ 4

Aggregationsregeln

(1) Werden in einer gemeinsamen Anlage im Sinne des § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen die Abgase von zwei oder mehr gesonderten Feuerungsanlagen gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung dieser Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der Feuerungswärmeleistungen der gesonderten Feuerungsanlagen.

(2) 1 Wird eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

1. aus zwei oder mehr gesonderten Feuerungsanlagen derart errichtet oder
2. als bestehende Anlage durch eine oder mehrere neue Feuerungsanlagen derart erweitert,
dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach Beurteilung der zuständigen Behörde gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden können, so gilt die von solchen Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung dieser Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der Feuerungswärmeleistungen der gesonderten Feuerungsanlagen. 2 Die Behörde kann von der Addition nach Satz 1 im Einzelfall absehen, wenn der Betreiber plausible Gründe benennt, die der Addition entgegenstehen.

(3) 1 Für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung einer in den Absätzen 1 und 2 genannten Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt. 2 Die Grenzwerte dieser Verordnung sind bei diesen Anlagen nicht anzuwenden.

(4) 1 Leitet ein Teil einer Feuerungsanlage, die die Voraussetzungen von Absatz 1 oder 2 erfüllt, seine Abgase über einen oder mehrere gesonderte Schornsteinzüge oder Rauchgaskanäle im Schornstein ab und ist er im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb, kann dieser Teil der Feuerungsanlage für die Zwecke dieser Verordnung gesondert betrachtet werden. 2 In Fällen dieser Art werden die durch jeden dieser Schornsteinzüge oder Rauchgaskanäle abgeleiteten Emissionen des Anlagenteils gesondert überwacht und die zugehörigen Betriebsstunden erfasst. 3 Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat jeweils bis zum 31. März eines Jahres einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Unterabschnitt 2
Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

§ 5

Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen

(1) Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert von Gesamtstaub einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ überschreitet.

(2) Großfeuerungsanlagen sind bei Einsatz fester Brennstoffe und Biobrennstoffe so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert von Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, einen Emissionsgrenzwert von 0,01 mg/m³ überschreitet.

(3) Großfeuerungsanlagen, die nach dem 6. Januar 2014 in Betrieb gegangen sind oder gehen, sind bei Einsatz von festen oder flüssigen Brennstoffen oder bei Einsatz von Biobrennstoffen so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, überschreitet:

1. SPLIT UMBAU : [Text: bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW: ][Element: ][Text: 250 mg/m³;]
2. SPLIT UMBAU : [Text: bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW: ][Element: ][Text: 100 mg/m³.]

(4) Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für Großfeuerungsanlagen,

1. die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Kalenderjahr dienen oder
2. die ausschließlich dem Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im Kalenderjahr dienen.

(5) 1 Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 4 Nummer 1 oder 2 hat jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Kalenderjahres für das vorhergehende Kalenderjahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen. 2 Der Betreiber hat den Nachweis nach dem Ende des Nachweiszeitraums fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 6

Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen

(1) Feuerungsanlagen sind beim Betrieb mit mehreren Brennstoffen so zu betreiben, dass

1. kein Jahres- und kein Tagesmittelwert den sich aus Absatz 2 oder 3 jeweils ergebenden Emissionsgrenzwert für das Jahr und den Tag überschreitet und
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte des gemäß Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwertes für den Tag überschreitet.

(2) 1 Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und der jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Feuerungswärmeleistung zu der insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung zu ermitteln. 2 Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und der für die Feuerungsanlage maßgebliche Bezugssauerstoffgehalt ergeben sich durch Addition der nach Satz 1 ermittelten Werte.

(3) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderungen, die für den jeweils eingesetzten Brennstoff gelten.

§ 7

Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen

(1) 1 Der Betreiber hat bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Feuerungsanlage Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig. 2 Ist die Durchführung der Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig, hat der Betreiber diesen Umstand unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) 1 Wird bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer mit Erdgas betriebenen Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage zur Stromerzeugung, die auch für einen Betrieb mit jährlich 1 500 Betriebsstunden oder mehr im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren verfügbar sein soll, keine Maßnahme zur Kraft-Wärme-Kopplung durchgeführt, so hat der Betreiber Maßnahmen zur Kopplung von Gas- und Dampfturbinen (Gas- und Dampfturbinenprozess) oder von Verbrennungsmotoren und Dampfturbinen durchzuführen, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig. 2 Ist die Durchführung der Maßnahmen zur Kopplung von Gas- und Dampfturbinen oder von Verbrennungsmotoren und Dampfturbinen nicht möglich, hat der Betreiber diesen Umstand der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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