12. BImSchV

Störfall-Verordnung

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Störfall-Verordnung

Vom 26.4.2000

Neugefasst am 15.3.2017

Zuletzt geändert am 3.7.2024

Dritter Abschnitt
Behördenpflichten

§ 13

Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber

1Vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs und nach einer Aktualisierung des Sicherheitsberichts auf Grund der in § 9 Absatz 5 vorgeschriebenen Überprüfungen hat die zuständige Behörde dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts, gegebenenfalls nach Anforderung zusätzlicher Informationen, innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Sicherheitsberichts mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist. 2Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1.