Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Vom
15.12.2020
§ 45
Besondere internationale militärische Bestimmungen
Der Träger des Vorhabens hat das über der Fläche liegende schwedische Artillerieschießgebiet ES-D 140 bei der Planung, der Realisierung und dem Betrieb des Vorhabens zu berücksichtigen.