Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Vom
15.12.2020
§ 32
Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen
Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens dem Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen einhalten.