Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Vom
15.12.2020
§ 30
Sonstige Pflichten
Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt.