1. WindSeeV

Erste Windenergie-auf-See-Verordnung

Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 15.12.2020

Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs

§ 16

Seeraumbeobachtung

1Der Träger des Vorhabens hat eine Seeraumbeobachtung für die Fläche nach dem Stand der Technik durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Kollisionen zu ergreifen. 2Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Vorgaben der Durchführungsrichtlinie „Seeraumbeobachtung Offshore-Windparks“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, Stand April 2014 eingehalten werden.