1. SprengV

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Vom 23.11.1977

Neugefasst am 31.1.1991

Zuletzt geändert am 20.12.2021

Anlage 2

(zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5) Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren



    1
  • Elektrische Brückenzünder
  • 1.1
  • Allgemeines
  • Bei Zünderdrähten aus Stahl muss der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen.
  • 1.2
  • Brückenzünder Typ A
  • (1) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.
  • (2) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.
  • (3) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.
  • (4) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.
  • (5) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.
  • (6) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit einem Gleichstrom der Stärke 0,8 A zusammen zünden lassen.
  • 1.3
  • Brückenzünder Typ U
  • (1) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.
  • (2) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.
  • (3) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.
  • (4) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.
  • (5) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.
  • (6) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A zusammen zünden lassen.
  • (7) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen Kapazität von 2000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer verringert sich dieser Wert auf 7 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.
  • 1.4
  • Brückenzünder Typ HU
  • (1) Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.
  • (2) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 1 100 mWs/Ohm und 2 500 mWs/Ohm liegen.
  • (3) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.
  • (4) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit einem Zündimpuls von weniger als 3 000 mWs/Ohm zusammen zünden lassen.
  • (5) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch elektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.
  • 2
  • Pyrotechnische Sätze
  • (1) Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn
      1.
    • die Abbrennzeit für 0,1 kg der pyrotechnischen Sätze im gebrauchsfertigen Zustand mehr als 60 s beträgt,
    • 2.
    • sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,
    • 3.
    • sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen und
    • 4.
    • sie, sofern eine Verwendung in geschlossenen Innenräumen vorgesehen oder zulässig ist, keine Ruß bildenden Stoffe enthalten.
  • (2) Pyrotechnische Sätze, die die Kriterien der Kategorie S1 nicht erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen.
  • 3
  • Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre
  • (1) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen ein zündfähiges Methan-Luft-Gemisch bei der Verwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:
      1.
    • schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochmund eines Bohrlochmörsers, ohne Besatz,
    • 2.
    • schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse II: Zündung in einem Kantenmörser, frei nach oben liegend,
    • 3.
    • schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmörser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.
    Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich der Mörser jeweils in einer Prüfkammer mit dem zündfähigen Gemisch.
  • (2) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen Kohlenstaub-Luft-Gemische bei der Verwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:
      1.
    • schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochtiefsten eines Bohrlochmörsers, ohne Besatz,
    • 2.
    • schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse II: Zündung am Bohrlochtiefsten eines verlängerten Bohrlochmörsers, ohne Besatz,
    • 3.
    • schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmörser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.
    Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich
      1.
    • der Bohrlochmörser außerhalb der Prüfkammer und mit dem Bohrlochmund in die Prüfkammer gerichtet,
    • 2.
    • der Kantenmörser innerhalb der Prüfkammer.
  • (3) Die Durchführung der Prüfungen zur Schlagwettersicherheit hat im Übrigen nach den anerkannten Regeln der Technik oder nach den einschlägigen Normen zu erfolgen.