1. SprengV

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Vom 23.11.1977

Neugefasst am 31.1.1991

Zuletzt geändert am 20.12.2021

§ 27

(1) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.

(2) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören.