1. SprengV

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Vom 23.11.1977

Neugefasst am 31.1.1991

Zuletzt geändert am 20.12.2021

§ 18b

Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:

1. Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,
2. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,
3. Zulassungszeichen,
4. Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
5. Nettomasse,
6. für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.