PassV

Passverordnung

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

Vom 19.10.2007

Zuletzt geändert am 30.10.2023

§ 2

Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten

(1) 1Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. 2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.