GGKostV

Gefahrgutkostenverordnung

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter

Vom 7.3.2013

Neugefasst am 11.3.2019

Zuletzt geändert am 28.6.2023

§ 2

Gebührenfestsetzung

(1) 1Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. 2Davon abweichend werden für wiederkehrende Amtshandlungen mit vergleichbarem Arbeitsaufwand Gebühren in Form von Rahmensätzen oder nach dem Wert des Gegenstandes erhoben.

(2) 1Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. 2Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. 3Dabei ist auf Viertelstunden aufzurunden.

(3) 1Die im Zusammenhang mit der Vornahme der Amtshandlung erforderliche Reisezeit wird je begonnene Viertelstunde mit dem für die einzelnen Abschnitte geltenden Stundensatz abgerechnet. 2Werden Amtshandlungen, die für mehrere Antragsteller zu erbringen sind, miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.