Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats
Vom 27.6.2013
Zuletzt geändert am 3.6.2021
1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. 2§ 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.