FKAG

Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz

Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats

Vom 27.6.2013

Zuletzt geändert am 3.6.2021

§ 3

Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank

1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. 2§ 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.