(1) 1Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. 2Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. 3Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. 4Die Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.
(2) 1Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. 2Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. 3Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. 4Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.