Vom 2.10.1961
Neugefasst am 16.4.1987
Zuletzt geändert am 20.3.2024
(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.
(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.